Rechtsprechung
RG, 05.11.1918 - Rep. VII. 202/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Staatsbibliothek Berlin
Darf der Konkursverwalter nach §§ 29 flg. KO. eine Zahlung anfechten, welche der Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkurses auf Grund eines Treuhandverhältnisses und in der Eigenschaft als Treuhänder an den Treugeber geleistet hat?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtung einer Zahlung durch den Konkursverwalter
- opinioiuris.de
Anfechtung einer Zahlung durch den Konkursverwalter
- Max-Planck Institut für europäische Rechtsgeschichte
KO §§ 29 ff., 46
Verkauf von Treugut durch den nachmaligen Gemeinschuldner: kann die Abführung des Preises an den Treugeber vom Konkursverwalter als eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung angefochten werden oder hat der Treugeber am Erlös ein Aussonderungsrecht? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 94, 305
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 23.09.2010 - IX ZR 212/09
Insolvenzanfechtung: Überweisung der auf das Geschäftskonto des …
Folglich standen der Beklagten nach Einzahlung der Veräußerungserlöse auf das Bankkonto nur noch schuldrechtliche Ansprüche gegen die Schuldnerin zu, deren Befriedigung grundsätzlich der Anfechtung unterliegt (vgl. RGZ 94, 305, 307 f). - BGH, 14.02.1957 - VII ZR 250/56
Nachtbriefkasten. Wiedereinsetzung
Unter diesen Umständen entfällt die Möglichkeit einer Aussonderung nach § 43 KO (vgl. RGZ 94, 305, 307 f). - BGH, 24.09.1992 - IX ZR 217/91
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vergleichsspezifischer …
Ein (früherer) Aussonderungsberechtigter ist mit seinem Schadensersatzanspruch wegen Veräußerung der seinem Aussonderungsrecht unterliegenden Sache nur dann Vergleichsgläubiger, wenn die Sache vom Schuldner vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens veräußert worden ist (RGZ 94, 305, 308;… Bley/Mohrbutter, aaO. § 26 Rdnr. 16). - BGH, 03.03.1960 - VIII ZR 86/59 Der Entscheidung RGZ 94, 305, 307 (mit Anmerkung von Jaeger JW 1919, 107) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, so daß es einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung und ihrem von Jaeger als unbillig bezeichneten, aber im Hinblick auf die Gesetzeslage für richtig gehaltenen Ergebnis nicht bedarf.